Home
Ambulanter Pflegedienst
Niederschwellige Betreuungsangebote
Ergotherapie
Ortsverbände
Kindergärten
Betreutes Wohnen
Selbsthilfegruppen
Aktuelle Projekte
Spendenkonto
Mitgliedschaft im Verein
Satzung
Kontakt
Impressum

des Behindertenverbandes
Landkreis Stollberg e.V.

7. geänderte Auflage 18.10.2003


§ 1 Name / Sitz

1. Der Verband führt den Namen "Behindertenverband Landkreis Stollberg e.V".

2. Er hat seinen Sitze in Lugau und ist im Vereinsregister Stollberg unter der
Reg.-Nr. VR 6 eingetragen.
3. der Verband ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (Landesverband Sachsen e.V., Dresden).

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck

(1) Aufgabe und Zweck des Verbandes ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderungen bedeuten. Sie richtet sich nach den Grundsätzen der Selbstbestimmung, der Normalisierung der Integration, der Vielfalt und der Entscheidungsfreiheit sowie der Gemeindenähe.

Dazu gehören insbesondere:

- Informations- und Kontaktstellen
- Begegnungsstätten
- Kindertagesstätten mit Einzelintegration behinderter Kinder einschließlich Hortbetreuung
- Ambulante Pflegedienste
- Wohnstätten für Behinderte mit Betreuungscharakter
- Alten- und Pflegeheime
- Ergotherapie und Logopädie in eigener Praxis und ambulante Dienste
- Behindertenfahrdienste
- familienentlastender Dienst

(2) Weiterhin nimmt der Verband darauf Einfluß, die Haltungs- und Einstellungsveränderungen der Sichtweite auf Menschen mit Behinderung in unserer Gesellschaft zu ändern.

(3) Eine Teilnahme am Leben in der Gesellschaft wird durch Angebote in den Bereichen Freizeit- Sport- und Urlaubsgestaltung unterstützt. Der Behindertenbreitensport ist weiter auszubauen mit dem Ziel, einen eigenständigen Sportverein zu gründen. Die Freizeitgestaltung in den Ortsgruppen und der Ausbau der Selbsthilfegruppen ist zu fördern.

(4) Der Verband pflegt die Zusammenarbeit mit interessierten Personen, Vereinen und Mitgliedsorganisationen im Paritätischen Wohlfahrtsverband und den anderen Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie den Kommunen. Die Grenzen der Zusammenarbeit liegen in der Einschränkung der Unabhängigkeit des Verbandes

(5) Aufgabe des Verbandes ist es auch, die Übernahme von Betreuung für volljährige Behinderte und Vormundschaften für Minderjährige nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Mittelverwendung

(1) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsemäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes


§ 5 Uneigennützigkeit

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 Finanzierung / Haftung

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge, die auf Antrag des Gesamtvorstandes die Delegiertenversammlung in einer Beitragsordnung festsetzt (§12).

(2) Der Verband erstrebt darüber hinaus Zuschüsse und wirbt Spenden ein.

(3) Der Verband kann Eigentum an sozialen Einrichtungen u.ä. erwerben, um seine Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verfolgen.

Den Mitgliedern stehen keine Anteile am Verbandsvermögen zu.

(4) Der Verband haftet für Verpflichtungen, die seine Organe im Rahmen ihrer zuständigkeitsgemäßen Amtsführung begündet haben (§ 31 BGB).


§ 7 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Gesamtvorstand zu beantragen. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3) Personen, die sich in der Behindertenarbeit besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß des Gesamtvorstades zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Mitglied können auch gemeinnützig oder mildtätig anerkannte, rechtlich selbständige Vereine werden, die im Landkreis Stollberg tätig werden wollen. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist, dass die Vereine keinem anderen Wohlfahrtsverband angehören.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß aus dem Verband.


§ 9 Austritt

(1) Der Austritt bedarf der Schriftform und ist an den Gesamtvorstand zu richten. Auf eine Begründung wird verzichtet. Die Mitgliedschaft endet am ersten Tag des Folgemonats nach Eingang der Austrittserklärung.


§ 10 Streichung

(1) Ein Ausschluß durch Steichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Verbandsmitglied bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen mindestens 4 Wochen liegen. Über die Streichung entscheidet der Gesamtvorstand.


§ 11 Ausschluß

(1) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstan beschlossen werden, wenn das Mitglied
die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Verbandes verletzt

die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.

Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Gesamtvorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 tagen schriftlich aufzufordern.

Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

§ 12 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern des Verbandes wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der Delegiertenversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Der Gesamtvorstand kann einem Verbandsmitglied die Beitragsentrichtung aus wichtigem Grund erlassen oder stunden.

§ 13 Organe des Verbandes

(1) Die Organe des Verbandes sind

- die Delegiertenversammlung
- der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB und der Gesamtvorstand
- die Ortsgruppenvorstände


§ 14 Delegiertenversammlung

( 1) Die Delegiertenversammlung als das oberste beschlussfassende Organ bestimmt die Richtlinien der Verbandsarbeit.

Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer
- Aussprache über die Ergebnisse der Geschäftsprüfung
- Entgegennahme des Berichtes über die Verwendung der Verbandsmittel
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes

(1) Die Delegiertenversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich durch den
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Absenden des Einladungsschreibens am folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem delegierten Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene, Adresse gerichtet ist.

(3) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Verbandsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

(4) Die Delegierten zur Delegiertenversammlung des Verbandes sind in einer Mitgliederversammlung der Ortsgruppen zu wählen. Der Delegiertenschlüssel beträgt 1:10.

(5) Stimmberechtigt sind alle Verbandmitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
Geschäftsunfähige Verbandmitglieder (§ 104 Nr. 1 BGB) besitzen kein Stimmrecht.
Verbandmitglieder, die über ein Stimmrecht verfügen, könne dies grundsätzlich nur persönlich ausüben. Juristische Personen haben eine Stimme.

(6) Beschlussfähigkeit:
Jede satzungmäßig einberufenen Delegiertenversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens 1/3 der Delegierten anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Delegiertenversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Delegierten beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hizuweisen.

(7) Die Delegiertenversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(8) Die Delegiertenversammlung beschließt die Wahlordnung.

(9) In Verbandsorgane können nur Mitglieder gewählt werden, die unbeschränkt geschäftsfähig sind.
Das Mindestalter für eine Bestellung als Verbandsorgan beträgt 18 Jahre.
Verbandmitglieder, die unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehen, sind von der Übernahme eines Verbandsamtes ausgeschlossen.


§ 15 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die (der) Vorsitzende sowie die zwei stellvertretenden Vorsitzenden . Der Verband wird im Rechtsverkehr, gerichtlich und außergerichtlich, vertreten durch:

a) die (den) Vorsitzende (n) allein
b) durch die zwei stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand und maximal weiteren sechs Personen. Der Gesamtvorstand soll aus über 50% behinderten Mitgliedern bestehen.

(2) Der Gesamt vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vertreter der Ortsgruppen sollen im Gesamtvorstand vertreten sein.

(3) Die (Der) Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden werden in je einem gesonderten Wahlgang bestimmt. Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Gewählt ist, wer die meisten stimmen auf sich vereint.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern des Gesamtvorstandes rücken in der
Reihenfolge des Wahlergebnisses die entsprechenden Personen für die Dauer der verbleibenden Amtszeit nach.
Scheidet die (der) Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender vorzeitig aus, sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Die Mitglieder sind darüber zu informieren.

(5) Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im verband sind nicht wählbar.

(7) Mitglieder mit einer geringfügigen Beschäftigung im Verband sind wählbar.

(8) Nimmt ein Vorstandsmitglied eine hauptamtliche Tätigkeit im Verband auf, so scheidet es aus dem Gesamtvorstand aus.

(9) Der Gesamtvorstand ist für alle Aufgaben verantwortlich, die sich aus der Satzung und aus den Beschlüssen der Delegiertenversammlung ergeben. Er gibt sich einen Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

Ihm obliegen folgende Aufgaben:

- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Verbandes
- Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
- Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
- Vorlage des Jahresberichtes einschließlich Jahresrechnung
- Einberufung der Delegiertenversammlung
- Bestellung von zwei Revisoren, die weder dem Gesamtvorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und auch nicht Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Verbandes sein dürfen
- Betreiben von Einrichtungen und deren Überwachung im Sinne §2 der Satzung

(10) Zur Führung der Verbandsgeschäfte und zur Leitung der Geschäftsstelle kann ein(e) Geschäftsführer(in) durch den Vorstand bestellt und die Geschäftsordnung beschlossen werden.
Der(die) Geschäftsführer(in) ist für sein (ihr) Aufgabengebiet Vertreter des Verbandes gemäß § 30 BGB.

Die Bestellung ist durch den Vorstand aus wichtigem Grund widerruflich.
Der (Die) Geschäftsführer(in) kann bevollmächtigt wwerden, den Behindertenverband Landkreis Stollberg e.V. gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten zu vertreten.
Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich.

(11) Gesamtvorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Gesamtvorstandssitzungen erfolgt durch die(den) Vorsitzende(den) schriftlich unter Einhaltung einer >Frist von mindestens zwei Wochen statt. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind, darunter mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder Vertretungsberechtigte. Der Gesamtvorstand ist auch einzuberufen, wenn 1/3 seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.

(12) Der Vorstand und der Gesamtvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung Mitglieder hinzuziehen, einen Beirat oder Ausschüsse berufen.

(13) Beschlüsse des Gesamtvorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstandes ihre Zustimmung zu dem verfahren schriftlich oder fernmündlich erklärt haben. Schriftlich oder fernmündlich gefsste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen, von der(dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und in der nächsten Gesamtvorstandssitzung zu bestätigen.

(14) Zur Sicherung der Verbandsarbeit in den Städten und Gemeinden bestehen Ortsgruppen. Die Ortsgruppen wählen ihren Vorstand und die Delegierten für die Delegiertenversammlung.

(15) Der Ortsgruppenvorstand ist für die Basisarbeit im jeweils, vom Gesamtvorstand, festgelegten Einsatzgebiet verantwortlich. Er organisiert die Kassierung der Mitgliedsbeiträge und die Betreuung der Mitglieder - entsprechend den Beschlüssen und Entscheidungen der Delegiertenversammlung des Gesamtvorstandes

(16) Der Ortsgruppenvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, de Kassierern und weitren Mitgliedern.

(17) Der(die) Vorsitzende des Ortsgruppenvorstandes jeder Ortsgruppe ist für die Zusammenarbeit dem Vorstand verantwortlich und diesem rechenschaftspflichtig.


§ 16 Satzungsänderungen

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Delegiertenversammlung erforderlich. Zweckänderungen können ebenfalls mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Über Satzungsänderungen kann in einer Delegiertenversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Delegiertenversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden
ist.

(2) Formale Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus rechtlichen Gründen verlangt werden, kann derVorstand von sich aus vornehmen.

(3) Satzungsänderungen müssen allen Verbandsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.


§ 17 Beurkundung von Beschlüssen


(1) Die von den Organen des Verbandes gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.


§18 Auflösung des Verbandes


(1) Der Verband kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienen Delegierten aufgelöst werden.

(2) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen e.V., Dresden, der es ausschließlich und unmittelbar für soziale Zwecke im Sinne dieser Satzung im Land Sachsen zu verwenden hat.