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des Behindertenverbandes
Landkreis Stollberg e.V.
7. geänderte Auflage 18.10.2003
§ 1 Name / Sitz
1. Der Verband führt den Namen "Behindertenverband
Landkreis Stollberg e.V".
2. Er hat seinen Sitze in Lugau und ist im Vereinsregister
Stollberg unter der
Reg.-Nr. VR 6 eingetragen.
3. der Verband ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband
(Landesverband Sachsen e.V., Dresden).
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck
(1) Aufgabe und Zweck des Verbandes ist die Förderung
aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame
Hilfe für Menschen mit Behinderungen bedeuten.
Sie richtet sich nach den Grundsätzen der Selbstbestimmung,
der Normalisierung der Integration, der Vielfalt und
der Entscheidungsfreiheit sowie der Gemeindenähe.
Dazu gehören insbesondere:
- Informations- und Kontaktstellen
- Begegnungsstätten
- Kindertagesstätten mit Einzelintegration behinderter
Kinder einschließlich Hortbetreuung
- Ambulante Pflegedienste
- Wohnstätten für Behinderte mit Betreuungscharakter
- Alten- und Pflegeheime
- Ergotherapie und Logopädie in eigener Praxis
und ambulante Dienste
- Behindertenfahrdienste
- familienentlastender Dienst
(2) Weiterhin nimmt der Verband darauf Einfluß,
die Haltungs- und Einstellungsveränderungen der
Sichtweite auf Menschen mit Behinderung in unserer Gesellschaft
zu ändern.
(3) Eine Teilnahme am Leben in der Gesellschaft wird
durch Angebote in den Bereichen Freizeit- Sport- und
Urlaubsgestaltung unterstützt. Der Behindertenbreitensport
ist weiter auszubauen mit dem Ziel, einen eigenständigen
Sportverein zu gründen. Die Freizeitgestaltung
in den Ortsgruppen und der Ausbau der Selbsthilfegruppen
ist zu fördern.
(4) Der Verband pflegt die Zusammenarbeit mit interessierten
Personen, Vereinen und Mitgliedsorganisationen im Paritätischen
Wohlfahrtsverband und den anderen Spitzenverbänden
der freien Wohlfahrtspflege sowie den Kommunen. Die
Grenzen der Zusammenarbeit liegen in der Einschränkung
der Unabhängigkeit des Verbandes
(5) Aufgabe des Verbandes ist es auch, die Übernahme
von Betreuung für volljährige Behinderte und
Vormundschaften für Minderjährige nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen.
(6) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsemäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des Verbandes
§ 5 Uneigennützigkeit
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Finanzierung / Haftung
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge, die auf Antrag
des Gesamtvorstandes die Delegiertenversammlung in einer
Beitragsordnung festsetzt (§12).
(2) Der Verband erstrebt darüber hinaus Zuschüsse
und wirbt Spenden ein.
(3) Der Verband kann Eigentum an sozialen Einrichtungen
u.ä. erwerben, um seine Zwecke gemäß
§ 2 dieser Satzung zu verfolgen.
Den Mitgliedern stehen keine Anteile am Verbandsvermögen
zu.
(4) Der Verband haftet für Verpflichtungen, die
seine Organe im Rahmen ihrer zuständigkeitsgemäßen
Amtsführung begündet haben (§ 31 BGB).
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche
und juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Gesamtvorstand
zu beantragen. Geschäftsunfähige und beschränkt
geschäftsfähige Personen bedürfen der
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist er nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Personen, die sich in der Behindertenarbeit besonders
verdient gemacht haben, können auf Beschluß
des Gesamtvorstades zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) Mitglied können auch gemeinnützig oder
mildtätig anerkannte, rechtlich selbständige
Vereine werden, die im Landkreis Stollberg tätig
werden wollen. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft
ist, dass die Vereine keinem anderen Wohlfahrtsverband
angehören.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung
von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß aus
dem Verband.
§ 9 Austritt
(1) Der Austritt bedarf der Schriftform und ist an
den Gesamtvorstand zu richten. Auf eine Begründung
wird verzichtet. Die Mitgliedschaft endet am ersten
Tag des Folgemonats nach Eingang der Austrittserklärung.
§ 10 Streichung
(1) Ein Ausschluß durch Steichung von der Mitgliederliste
ist zulässig, wenn ein Verbandsmitglied bestehende
Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt.
Zwischen den Mahnungen müssen mindestens 4 Wochen
liegen. Über die Streichung entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 11 Ausschluß
(1) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch
den Gesamtvorstan beschlossen werden, wenn das Mitglied
die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen
des Verbandes verletzt
die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane
nicht befolgt.
Vor der Entscheidung über den Ausschluß
hat der Gesamtvorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben,
sich mündlich oder schriftlich zu äußern;
hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist
von 10 tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluß ist
schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels
eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen
kein Beschwerderecht zu.
§ 12 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern des Verbandes wird ein Mitgliedsbeitrag
erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden
von der Delegiertenversammlung in einer Beitragsordnung
festgelegt. Der Gesamtvorstand kann einem Verbandsmitglied
die Beitragsentrichtung aus wichtigem Grund erlassen
oder stunden.
§ 13 Organe des Verbandes
(1) Die Organe des Verbandes sind
- die Delegiertenversammlung
- der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB und der Gesamtvorstand
- die Ortsgruppenvorstände
§ 14 Delegiertenversammlung
( 1) Die Delegiertenversammlung als das oberste beschlussfassende
Organ bestimmt die Richtlinien der Verbandsarbeit.
Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und
des Berichtes der Rechnungsprüfer
- Aussprache über die Ergebnisse der Geschäftsprüfung
- Entgegennahme des Berichtes über die Verwendung
der Verbandsmittel
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über die Auflösung des
Verbandes
(1) Die Delegiertenversammlung ist einmal jährlich
einzuberufen.
(2) Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist
von drei Wochen schriftlich durch den
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden
Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist
beginnt mit dem Absenden des Einladungsschreibens am
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem delegierten
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom
Mitglied schriftlich bekannt gegebene, Adresse gerichtet
ist.
(3) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung
ist einzuberufen, wenn es das
Verbandsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung
von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(4) Die Delegierten zur Delegiertenversammlung des Verbandes
sind in einer Mitgliederversammlung der Ortsgruppen
zu wählen. Der Delegiertenschlüssel beträgt
1:10.
(5) Stimmberechtigt sind alle Verbandmitglieder, die
das 18.Lebensjahr vollendet haben.
Geschäftsunfähige Verbandmitglieder (§
104 Nr. 1 BGB) besitzen kein Stimmrecht.
Verbandmitglieder, die über ein Stimmrecht verfügen,
könne dies grundsätzlich nur persönlich
ausüben. Juristische Personen haben eine Stimme.
(6) Beschlussfähigkeit:
Jede satzungmäßig einberufenen Delegiertenversammlung
wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens
1/3 der Delegierten anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Delegiertenversammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Delegierten
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hizuweisen.
(7) Die Delegiertenversammlung faßt ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei stimmgleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
(8) Die Delegiertenversammlung beschließt die
Wahlordnung.
(9) In Verbandsorgane können nur Mitglieder gewählt
werden, die unbeschränkt geschäftsfähig
sind.
Das Mindestalter für eine Bestellung als Verbandsorgan
beträgt 18 Jahre.
Verbandmitglieder, die unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt
stehen, sind von der Übernahme eines Verbandsamtes
ausgeschlossen.
§ 15 Vorstand
(1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die (der)
Vorsitzende sowie die zwei stellvertretenden Vorsitzenden
. Der Verband wird im Rechtsverkehr, gerichtlich und
außergerichtlich, vertreten durch:
a) die (den) Vorsitzende (n) allein
b) durch die zwei stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand und
maximal weiteren sechs Personen. Der Gesamtvorstand
soll aus über 50% behinderten Mitgliedern bestehen.
(2) Der Gesamt vorstand wird von der Delegiertenversammlung
für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Vertreter der Ortsgruppen sollen im Gesamtvorstand
vertreten sein.
(3) Die (Der) Vorsitzende und die zwei stellvertretenden
Vorsitzenden werden in je einem gesonderten Wahlgang
bestimmt. Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes
werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Gewählt
ist, wer die meisten stimmen auf sich vereint.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern des
Gesamtvorstandes rücken in der
Reihenfolge des Wahlergebnisses die entsprechenden Personen
für die Dauer der verbleibenden Amtszeit nach.
Scheidet die (der) Vorsitzende und ein stellvertretender
Vorsitzender vorzeitig aus, sind unverzüglich Neuwahlen
durchzuführen. Die Mitglieder sind darüber
zu informieren.
(5) Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im
verband sind nicht wählbar.
(7) Mitglieder mit einer geringfügigen Beschäftigung
im Verband sind wählbar.
(8) Nimmt ein Vorstandsmitglied eine hauptamtliche
Tätigkeit im Verband auf, so scheidet es aus dem
Gesamtvorstand aus.
(9) Der Gesamtvorstand ist für alle Aufgaben verantwortlich,
die sich aus der Satzung und aus den Beschlüssen
der Delegiertenversammlung ergeben. Er gibt sich einen
Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung
ist.
Ihm obliegen folgende Aufgaben:
- Führung und Überwachung der laufenden und
außerordentlichen Geschäfte des Verbandes
- Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
- Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
- Vorlage des Jahresberichtes einschließlich Jahresrechnung
- Einberufung der Delegiertenversammlung
- Bestellung von zwei Revisoren, die weder dem Gesamtvorstand
noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und auch nicht Mitarbeiter
oder Mitarbeiterinnen des Verbandes sein dürfen
- Betreiben von Einrichtungen und deren Überwachung
im Sinne §2 der Satzung
(10) Zur Führung der Verbandsgeschäfte und
zur Leitung der Geschäftsstelle kann ein(e) Geschäftsführer(in)
durch den Vorstand bestellt und die Geschäftsordnung
beschlossen werden.
Der(die) Geschäftsführer(in) ist für
sein (ihr) Aufgabengebiet Vertreter des Verbandes gemäß
§ 30 BGB.
Die Bestellung ist durch den Vorstand aus wichtigem
Grund widerruflich.
Der (Die) Geschäftsführer(in) kann bevollmächtigt
wwerden, den Behindertenverband Landkreis Stollberg
e.V. gerichtlich und außergerichtlich in allen
Angelegenheiten zu vertreten.
Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich.
(11) Gesamtvorstandssitzungen finden jährlich
mindestens viermal statt. Die Einladung zu Gesamtvorstandssitzungen
erfolgt durch die(den) Vorsitzende(den) schriftlich
unter Einhaltung einer >Frist von mindestens zwei
Wochen statt. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig,
wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens
die Hälfte der Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstandes
anwesend sind, darunter mindestens zwei Vorstandsmitglieder
oder Vertretungsberechtigte. Der Gesamtvorstand ist
auch einzuberufen, wenn 1/3 seiner Mitglieder dies unter
Angabe der Gründe verlangen.
(12) Der Vorstand und der Gesamtvorstand faßt
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung Mitglieder
hinzuziehen, einen Beirat oder Ausschüsse berufen.
(13) Beschlüsse des Gesamtvorstandes können
bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder des
Gesamtvorstandes ihre Zustimmung zu dem verfahren schriftlich
oder fernmündlich erklärt haben. Schriftlich
oder fernmündlich gefsste Vorstandsbeschlüsse
sind schriftlich niederzulegen, von der(dem Vorsitzenden
zu unterzeichnen und in der nächsten Gesamtvorstandssitzung
zu bestätigen.
(14) Zur Sicherung der Verbandsarbeit in den Städten
und Gemeinden bestehen Ortsgruppen. Die Ortsgruppen
wählen ihren Vorstand und die Delegierten für
die Delegiertenversammlung.
(15) Der Ortsgruppenvorstand ist für die Basisarbeit
im jeweils, vom Gesamtvorstand, festgelegten Einsatzgebiet
verantwortlich. Er organisiert die Kassierung der Mitgliedsbeiträge
und die Betreuung der Mitglieder - entsprechend den
Beschlüssen und Entscheidungen der Delegiertenversammlung
des Gesamtvorstandes
(16) Der Ortsgruppenvorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
de Kassierern und weitren Mitgliedern.
(17) Der(die) Vorsitzende des Ortsgruppenvorstandes
jeder Ortsgruppe ist für die Zusammenarbeit dem
Vorstand verantwortlich und diesem rechenschaftspflichtig.
§ 16 Satzungsänderungen
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen in der Delegiertenversammlung
erforderlich. Zweckänderungen können ebenfalls
mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
Über Satzungsänderungen kann in einer Delegiertenversammlung
nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung zur Delegiertenversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene
neue Satzungstext beigefügt worden
ist.
(2) Formale Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,
Gerichts- oder Finanzbehörden aus rechtlichen Gründen
verlangt werden, kann derVorstand von sich aus vornehmen.
(3) Satzungsänderungen müssen allen Verbandsmitgliedern
umgehend schriftlich mitgeteilt werden.
§ 17 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die von den Organen des Verbandes gefaßten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von
dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer
der Sitzung zu unterzeichnen.
§18 Auflösung des Verbandes
(1) Der Verband kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Delegiertenversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienen
Delegierten aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen
an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband,
Landesverband Sachsen e.V., Dresden, der es ausschließlich
und unmittelbar für soziale Zwecke im Sinne dieser
Satzung im Land Sachsen zu verwenden hat.
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